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Bundestag beschließt neues Grundsicherungsgeld

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Der Bundestag hat am 05.03.2026 die von der Bundesregierung geplante Änderung des Bürgergelds beschlossen. Das 13. SGB-II-Änderungsgesetz soll zum 01.07.2026 in Kraft treten. Danach sollen folgende neue Regeln gelten:

1. Anstatt in Aus-und Fortbildung zu investieren und zu vermitteln, soll nun wieder die Jobvermittlung Vorrang haben.

2. Wer dreimal hintereinander ohne Begründung einen Termin beim Jobcenter versäumt, soll gem. § 7 Abs. 4 SGB II als nicht erreichbar gelten. Die Leistungen werden dann komplett eingestellt. Bei pychischen Krankheiten oder Behinderungen soll es Ausnahmeregelungen geben.

3. Die Kosten der Unterkunft (KdU) sollen auf das 1,5 fache der orts-bzw. gemeindeüblichen Mietobergrenze gem. § 22 Abs.1 Satz 6 SGB II gedeckelt werden. Mit anderen Worten: es soll mehr mit Pauschalen gearbeitet werden. Hier liegt viel Zündstoff, weil die Jobcenter sich oft an veralteten Mietspiegeln unter Herausnahme von teueren Mietwohnungen orientieren, um unter der Deckelung zu bleiben.  Wir werden für Sie künftig prüfen, ob das Jobcenter ein sog. schlüssiges Konzept beibringen kann. Das heißt, auch das Jobcenter ist verpflichtet nachzuweisen, das es genügend freien Wohnraum im Wohnort oder der Gemeinde unterhalb der Deckelungsgrenze gibt. Ansonsten müssen die Leistungsempfänger ebenfalls nachweisen, das sie sich innerhalb von 6 Monaten um eine Wohnung unterhalb der Deckelungspauschale bei Vermieter und bei Immoscout (Beispiel) bemüht haben.

4. Wer keine zumutbare Arbeit annimmt, dem sollen die Leistungen nach dreimaliger Ablehnung um 100 % gekürzt werden.  (§ 31 a Abs. 7 SGB II)

5. Das Schonvermögen wird neu geregelt und die Karenzzeit vollständig abgeschafft. Das Schonvermögen, welches bei Antragstellung nicht angerechnet wird, gliedert sich künftig wie folgt:

für bis 20 Jahre alte Antragsteller/innen = 5.000,00 Euro Schonvermögen

für 21 bis 39 Jahre alte Antragsteller/innen = 10.000,00 Euro Schonvermögen

für 40 bis 50 Jahre alte Antragsteller/innen = 12.500,00 Euro Schonvermögen

für über 50 Jahre alte Antragsteller/innen = 15.000,00 bis 20.000,00 Euro Schonvermögen

6. Vermieter sollen künftig stärker in das Verfahren einbezogen werden. Jobcenter können vom Vermieter die Vorlage eines Mietvertrages, einer Nebenkostenabrechnung, Heizkostenabrechnung oder  Anzahl der Bewohner etc. abfragen. Die Vermieter sind zur Auskunft verpflichtet. Bei Weigerung drohen bis zu 5000,00 Euro Bußgeld. Das wird Vermieter nicht unbedingt ermuntern, Leistungsempfängern eine Wohnung zu vermieten. Auch hier dürften für die Zukunft  etliche Probleme entstehen. Außerdem ist damit zu rechnen, das etliche Klageverfahren eingereicht werden, so das die Gerichte möglicherweise wieder zu einer Korrektur dieses durchaus strittig zu nennenden Gesetzes beitragen werden.

Quellenhinweise:

Süddeutsche Zeitung vom 05.03.2026; bmar.de vom 05.03.2026; bundestag. de vom 05.03.2026 (Drucksache Nr. 21/3541 vom 12.01.2026) sowie Harald Thome Newsletter Nr. 10 vom 09.03.2026

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