Bürgerservicehilfe – Kreis Recklinghausen
Sozialberatung & Prüfdienst gUG (BS-RE)

Vorsorgevollmacht

heute vorsorgen - morgen entspannter leben

Niemand von uns möchte in eine Situation kommen, in der er/sie alltägliche oder lebenswichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann. Dennoch weiß jeder, wie schnell und unerwartet, beispielsweise durch einen Unfall oder eine Krankheit, eine derartige Situation eintreten kann. Dann ist es notwendig, dass jemand da ist, der Entscheidungen in unserem Namen und in unserem Sinne trifft. Für diesen Fall ist es wichtig vorzusorgen. Beispielsweise durch eine Person Ihres Vertrauens.

Gerne beraten wir Sie zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Testamentserstellung.

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das sagen unsere Bürgerinnen und Bürger

“haben Sie herzlichen Dank für die schnelle Antwort und die Aussicht auf weitere Unterstützung für meine Tochter. Ich bin erleichtert.”
Matthias Klenke
“Sie haben mir bei Behördenproblemen immer wieder schnell geholfen. Sogar auch privat. Dafür möchte ich einmal herzlich Danke sagen”
Mohamed Amasha
“ich hätte nicht gedacht, das ich einen Anspruch auf Wohngeld habe. Danke, das Sie mir alle Arbeit abgenommen und sich so lange mit mir beschäftigt haben. ”
Elke Ehlert
“da ich aufgrund meiner Schwerbehinderung kaum noch raus komme und auch keinen Computer besitze und mir die ganzen Antragstellungen schwer fallen, bin ich froh, das Sie mir wegen des Wohngeldes geholfen haben. Auch das Sie meiner mich pflegenden Tochter helfen wegen des Pflegegeldes, hat mich beeindruckt. Gott segne Sie !”
Ruth Lischka

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Schuldner-und Insolvenzberatung

kostenfreie Schuldner-und Verbraucherinsolvenzberatung

Unsere kostenlose Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung richtet sich an Menschen mit wirtschaftlichen Schuldenproblemen. Ziel unserer Arbeit ist es, gemeinsam mit den Betroffenen tragfähige Lösungen zu entwickeln – idealerweise im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs mit den Gläubigern. Dabei unterstützen wir individuell, diskret und kompetent.

Wir betrachten nicht nur die finanziellen Aspekte, sondern behalten auch das gesamte Lebensumfeld im Blick. Sollten soziale oder psychische Belastungen eine Rolle spielen, vermitteln wir auf Wunsch an geeignete Fachstellen, um eine ganzheitliche Unterstützung sicherzustellen. 

Im Falle des Scheiterns eines außergerichtlichen Vergleichs mit den Gläubigern vermitteln wir Sie an das Diak. Werk im Kreis Recklinghausen weiter. Dort erhalten Sie auch eine entsprechende Bescheinigung gem. § 34 InsO. Anschließend erfolgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie eine dreijährige Wohlverhaltensphase.   

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Raus aus der Schuldenfalle - die Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung ist das zentrale Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Sie bietet überschuldeten Privatpersonen die Möglichkeit, nach einer bestimmten Zeit wieder schuldenfrei und wirtschaftlich neu zu starten.

Was bedeutet Restschuldbefreiung?

Die Restschuldbefreiung ist die rechtliche Entschuldung. Das heißt: Am Ende des Insolvenzverfahrens werden alle verbliebenen Schulden erlassen, die nicht freiwillig bezahlt wurden – mit wenigen Ausnahmen (z. B. Geldstrafen oder Unterhaltsschulden).

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Außergerichtlicher Einigungsversuch
    Bevor ein Insolvenzantrag gestellt werden kann, muss versucht werden, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen.

  2. Insolvenzantrag & Insolvenzverfahren
    Scheitert der Vergleich, kann ein Antrag auf Verbraucherinsolvenz beim Gericht gestellt werden.

  3. Wohlverhaltensphase
    Der Schuldner muss sich für 3 Jahre an bestimmte Regeln halten – z. B. einer Arbeit nachgehen, keine neuen Schulden machen und pfändbares Einkommen abtreten.

  4. Restschuldbefreiung
    Nach erfolgreicher Wohlverhaltensphase spricht das Gericht die Restschuldbefreiung aus – die Person ist dann schuldenfrei.

Was ist wichtig?

  • Es zählt das redliche Bemühen, die Schulden zu regulieren, sagt der Gesetzgeber

  • Während des Verfahrens ist eine enge Zusammenarbeit mit der Schuldnerberatung hilfreich.

  • Bei persönlichen oder sozialen Problemen unterstützen wir durch Vernetzung mit passenden Fachstellen.

Leistungsmissbrauch

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Leistungsmissbrauch - der schummelige Griff in die Gemeinschaftskasse

Gemeinsam gegen Sozialbetrug – Für eine gerechte Gesellschaft

Sozialleistungen sind ein zentraler Bestandteil unseres sozialen Netzes. Sie sichern Existenzen, bieten Unterstützung in schwierigen Lebenslagen und fördern den Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Doch wenn Sozialleistungen missbraucht werden, leidet nicht nur das System, sondern auch all jene, die tatsächlich auf diese Hilfe angewiesen sind.

Sozialbetrug – Kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat

Leistungsmissbrauch ist nicht harmlos. Wer bewusst falsche Angaben macht oder unrechtmäßig Leistungen bezieht, begeht eine Straftat, die unsere sozialen Strukturen untergräbt. Jeder Euro, der durch Betrug verloren geht, fehlt dort, wo er dringend benötigt wird – bei Familien, Alleinerziehenden, Arbeitslosen und anderen bedürftigen Menschen. Sozialbetrug bedeutet nicht nur finanziellen Schaden, sondern auch einen Vertrauensbruch gegenüber der Gemeinschaft.

Warum sollten Sie Sozialbetrug melden?

  • Gerechtigkeit fördern: Jeder hat das Recht auf Unterstützung, aber nur, wenn diese gerecht und ehrlich verteilt wird. Indem Sie Sozialbetrug melden, tragen Sie dazu bei, die Verteilung von Mitteln fair und transparent zu gestalten.
  • Solidarität bewahren: Unser Sozialsystem lebt von Vertrauen und Solidarität. Missbrauch zerstört dieses Fundament und gefährdet langfristig die Sicherheit aller.
  • Verantwortung übernehmen: Als Teil unserer Gemeinschaft tragen wir alle die Verantwortung, Missstände zu erkennen und aktiv zu bekämpfen. Sozialbetrug betrifft uns alle – direkt oder indirekt.

Ihre Meldung – Vertraulich und Wichtig

Wir verstehen, dass es nicht immer einfach ist, sich zu melden. Aber Sie können darauf vertrauen, dass wir Ihre Hinweise diskret und professionell behandeln. Ihre Identität wird auf Wunsch streng vertraulich behandelt. Jeder Hinweis wird von den Behörden sorgfältig geprüft, bevor weitere Schritte eingeleitet werden.

Wie können Sie Sozialbetrug melden?

Melden Sie Fälle von Sozialbetrug bei uns – persönlich, telefonisch oder online. Ihr Engagement hilft, unser Sozialsystem zu schützen und eine gerechte Gesellschaft zu stärken.

Gemeinsam für eine faire Zukunft – Helfen Sie mit, Missbrauch zu stoppen!
Kontaktieren Sie uns:

Name

über uns

Bürgerservicehilfe – Kreis Recklinghausen – Sozialberatung & Prüfdienst gUG (BS-RE)

wir sind ein Team

GF Bernhard Blach, Reg.-Amtm.a.D.
Dr. Reiner Schwarz, Vorstand
Mohamed Amasha, ehrenamtl. Mitarbeiter
Olga Petersen, ehrenamtl. Mitarbeiterin

Wir sind ein Team von pensionierten Beamten und 2 ehrenamtlichen  Mitarbeitern.  Wir verfolgen das Ziel, die Kommunikation zwischen Ihnen als Bürger und Bürgerin und der Verwaltung zu erleichtern und Ihre Anliegen zu bündeln.  Im Focus steht die Beratung, die Antragserledigung-und Prüfung, die Schuldnerberatung, die Korrespondenz mit Behörden sowie die rechtskonforme Bearbeitung von Widersprüchen. Die Vertretung vor dem Sozial-oder Verwaltungsgericht Recklinghausen wird durch eine von uns beauftragte Kanzlei wahrgenommen.

Unserer besonderer Servicegedanke kommt daduch zum Ausdruck, das wir uns für ein persönliches Gespräch Zeit für Sie nehmen. Selbstverständlich gehört dazu auch eine Tasse Kaffee. 

Nach Erteilung einer Vollmacht und der Beibringung von Unterlagen brauchen Sie sich bis zum Abschluss des Verfahrens praktisch um nichts weiter zu kümmern. Und wenn einmal ein Problem vor Ort geklärt werden muß, dann fahren wir Sie gerne auch kostenfrei zur Behörde und vertreten Sie dort. Schließlich soll der Kontakt mit der Verwaltung für Sie so angenehm wie möglich sein. Im besten Fall also stressfrei und zeitarm.

Das verstehen wir unter einem feinen Service.      

  1. Als Ansprechpartner sind wir für Sie da, wenn Sie Probleme im Umgang mit den  Behörden im Kreis  Recklinghausen, der BA oder dem Jobcenter haben.
  2. Als Ansprechpartner sind wir für Sie ferner da, wenn es Ihnen schwer fällt, Anträge zu verstehen und richtig auszufüllen oder wenn Sie wissen möchten, ob Sie einen Anpruch auf eine Leistung haben.
  3. Als Ansprechpartner sind wir für Sie da, wenn Sie gegen einen Ablehnungsbescheid rechtskonform Widerspruch einlegen möchten oder wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können.
  4. Als Ansprechpartner sind wir für Sie da, wenn es Ihnen als älterer Mensch schwer fällt, mit den digitalen Plattformen der Behörden zu kommunizieren.  Oder wenn Sie keinen eigenen PC und keinen Scanner haben. 
  5. Als Ansprechpartner sind wir für Sie da, wenn Sie Schulden haben und nicht weiterwissen. Wir beraten Sie über die Möglichkeiten der Schuldenregulierung und der Restschuldbefreiung. 
  6. Als Ansprechpartner sind wir für Sie da, wenn Sie sich in Sachen Patientenverfügung, Vollmachten und Betreuung informieren möchten

Da es sich bei der Bürgerservicehilfe Recklinghausen – Sozialberatung & Prüfdienst um einen kostenfreien Vermittlungs-und Ergänzungsservice für Bedürftige  handelt, der sich auf die aufgeführten Dienstleistungen beschränkt und auf den Sie auch keinen Rechtsanspruch haben, prüfen wir vorab immer, ob Sie Ihre Angelegenheit auch selbst regeln können. 

Bei Problemen mit den Online-Plattformen der Behörden in Recklinghausen oder mit Mitarbeitern wenden Sie sich bitte grundsätzlich zunächst immer an die zentrale  

Behördennummer 02361 – 50 – 0

Das ist die erste Anlaufstelle für Verwaltungsfragen aller Art. 

rechtliche Betreuungen

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Grundgedanke

Die rechtliche Betreuung ist eine Maßnahme, die dazu dient, volljährige Menschen zu unterstützen, wenn sie aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, z.B. aufgrund einer Behinderung oder aufgrund einer psychischen Erkrankung, z.B. einer Depression, einer Drogenerkrankung oder einer Demenz, nicht mehr oder nur noch teilweise in der Lage sind, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. In solchen Fällen wird durch das Betreuungsgericht auf Antrag ein rechtlicher Betreuer bestellt. (vgl.hz. § 1814 BGB

Was mach ein rechtlicher Betreuer/in ?

Allgemein erklärt 

Der/die gerichtlich bestellte Betreuer/in unterstützt eine erwachsene Person in einem gerichtlich genau festgelegten Aufgabenbereich dabei, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen und ihr Selbstbestimmungsrecht zu wahren. Er/sie macht von seiner/ihrer Vertretungsmacht nur dann Gebrauch, soweit dies erforderlich ist. Dem Willen und den Wünschen der betroffenen Person hat der Betreuer/in grundsätzlich zu entsprechen. Es sei denn, deren Umsetzung gefährdet den Betreuten oder sie ist dem Betreuer nicht zumutbar.

Die noch konsequentere Ausrichtung des Betreuungsrechts und der Betreuungspraxis auf das Selbstbestimmungsrecht der betreuten Person ist zentrales Anliegen des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts-und Betreuungsrechts vom 4.Mai. 2021 ( VMBG, Bundesgesetzblatt, Teil 1, S. 882 ff). Mit der Reform wurde die ersetzende Entscheidungsfindung zugunsten der unterstützenden Entscheidungsfindung neu geregelt. Die neuen Vorschriften gelten seit dem 01.01.2023

Ganz genau erklärt  

Die Aufgaben des rechtlichen Betreuers/ der rechtlichen Betreuerin erstrecken sich über verschiedene Lebensbereich des Betreuten. 

Die Aufgabenbereiche werden vom Betreuungsgericht nach Anhörung des Betreuten sowie nach Vorlage eines Gutachtens des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MD) festgelegt. 

Dazu gehört in erster Linie der Aufgabenbereich Vermögenssorge, bei der der Betreuer alle Finanzangelegenheiten des Betreuten regelt. Dies kann die Verwaltung der Konten, die Bezahlung von Rechnungen, die Rückforderungen, die Regelungen mit der Krankenkasse und dem Pflegedienst, der Pflegeversicherung sowie mit dem Rententräger zu einzelnen Leistungen umfassen. 

Des weiteren übernimmt der Betreuer/in die Personensorge, wenn es um medizinische Entscheidungen geht. Er/sie vertritt die Interessen des Betreuten als gesetzlicher Vertreter gegenüber Ärzten, dem Pflegedienst, den Therapeuten und anderen Institutionen gegenüber. Dabei steht das Ziel im Vordergrund, die Wünsche des Betreuten bestmöglich zu berücksichtigen. 

Ein weiterer Aufgabenbereich umfasst die Wohnungs-und Unterbringungssorge. Hierbei entscheidet der Betreuer/in z.B. darüber, wo der Betreute wohnen soll und welche Maßnahmen notwendig sind, um einen sicheren und angemessenen Lebensraum zu gewährleisten. 

Die Aufgabenerfüllung wird durch das Betreuungsgericht überwacht. Diesem gegenüber ist der Betreuer/in zur Rechenschaft verpflichtet. Dazu gehört z.B. die Erstellung einer Vermögensaufstellung, die Anfertigung von Zwischenberichten, eine Planaufstellung über beabsichtigte zukünftige Maßnahmen sowie eine intervallmäßige Erklärung, inwieweit die Betreuung aufgehoben werden kann.

Alle Arbeiten sind zu dokumentieren. Bestimmte Aufgaben bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Hierzu gehören z.B. freiheitsentziehende Maßnahmen wie die notwendige Einlieferung in die geschlossene psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses. Über die soziale Lage ist dem Betreuungsgericht Auskunft zu geben.    

rechtliche Betreuung visuell erklärt

wichtiger Hinweis

Wir selbst führen keine rechtlichen Betreuungen durch, sondern veranlassen diese und beraten Sie über das Verfahren. Dazu gehört auch die Vorsorgeberatung.  

Nachlasspflegschaften

Grundgedanke

Die Nachlasspflegschaft wird gem. §§ 1960 ff BGB durch das Nachlassgericht angeordnet, wenn die Erben unbekannt sind, die Erben ausgeschlagen haben (z.B. wegen Unübersichtlichkeit), die persönliche Erbenhaftung ausgeschlossen werden soll oder wenn ein Gläubiger diese beantragt. Zuständig ist das Amtsgericht – Abt. Nachlassgericht – in dessen Bezirk der Erblasser/in seinen bzw. ihren letzten gewöhnlichen Wohnsitz hatte. 

Sie wird eingerichtet, wenn ein Sicherungsbedürfnis besteht und die Erben unbekannt sind. Dadurch soll verhindert werden, das der Nachlass des Erblassers Schaden nimmt. Zum Beispiel durch einen unberechtigten Zugriff von Dritten oder nicht Erbberechtigten. 

Dem/der Nachlasspfleger/in obliegt die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben. Er/sie ist gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben. 

Die Kosten des Verfahrens trägt bei wertigem Nachlass der Erbe/die Erben. Bei dürftigem Nachlass trägt die Kosten des Verfahrens die Staatskasse. Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ist kostenfrei.   

Aufgaben

Der/die Nachlasspfleger/in hat die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen und zu sichern. Sämtliche Vermögenswerte sind in einem Nachlassverzeichnis zu erfassen und zu bewerten. Über die Standesämter, Melderegister und Suchdienste recherchiert der Nachlasspfleger gem. § 61 Abs. 3 PstG, um die unbekannten Erben zu ermitteln, wenn kein wirksames Testament oder Erbvertrag vorliegt und die Erben unbekannt sind. Soweit der Nachlass höherwertig ist, darf der Nachlasspfleger auch einen professionellen Erbenermittlungsdienst einschalten. Dieser recherchiert auch im Ausland. Allerdings müssen diese Maßnahmen zweckmäßig sein, da sie aufgrund der Kosten den Nachlass schmälern. 

Eine weitere Aufgabe des Nachlasspflegers/ der Nachlasspflegerin liegt in der Abwicklung von Verträgen, die Eintreibung von Forderungen und die Befriedigung von Gläubigern bei vorhandener Masse. Er/sie vermittelt zwischen Gläubigern und Erben, um eine ausgewogene Lösung für alle Beteiligten herbeizuführen. Da der Nachlasspfleger/die Nachlasspflegerin ein Amt ausübt, ist er/sie auch zur Proessführung befugt. Zum Beispiel, um einen Herausgabeanspruch gegenüber Dritten geltend zu machen. 

Der Nachlasspfleger/die Nachlasspflegerin wickelt Verträge ab, kündigt Mietverträge und löst den Haushalt auf. Bei Immobilien ermittelt er /sie den Verkehrswert und veräußert diese. Gleichzeitig nimmt er bis zur Veräußerung die Verkehrssicherungspflichten war.  Bei Unternehmen prüft er/sie die Fortführung des Betriebes, setzt einen Geschäftsführer ein oder wickelt den Betrieb ab. In diesem Zusammenhang ist er auch für die Abführung von Erbschaftssteuern und Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich.  

Soweit kein Testament oder ein Erbvertrag gefunden wurde, verteilt der/die Nachlasspfleger/in das Reinvermögen des Nachlasses (d.h. nach Abzug aller Kosten) nach den Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge gem. §§ 1923 ff BGB nach Ordnungen. 

Auch für eine würdevolle Beerdigung des Erblassers ist der/die Nachlasspfleger/in zuständig. Im Falle eines werthaltigen Nachlasses  richtet er diese nach den bisherigen (vermuteten) Lebensgewohnheiten des Erblassers aus. Bei dürftigem Nachlass wird die Beerdigung in ausreichender Form durchgeführt, da die Kosten das Ordnungsamt trägt. 

Im Falle eines werthaltigen Nachlasses incl. Immobilien und mehreren noch zu ermittelnden Erben kann ein solches Verfahren u.U. mehrere Jahre andauern. Zum Abschluss des Verfahrens erstellt der/die Verfahrenspfleger/in eine Schlußbilanz und einen Abschlußbericht für das Nachlassgericht.   

Soweit die Erben bekannt sind und diese das Erbe annehmen möchten, können Sie bei uns einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheines stellen. Wir leiten diesen ggf. mit einem Nachlassverzeichnis an das Nachlassgericht weiter. Nach dem das nachlass

Der Ablauf des Verfahrens griffig erklärt

die Kosten des Verfahrens

Die Kosten des Gerichts

Die Gerichtskosten für die Eröffnung der Nachlasspflegschaft ergeben sich aus dem Gerichts-und Notarkostengesetz. Hierfür entsteht zunächst gem. § 24 Nr. 5, 64 Absatz 1 GNotK, Nr. 12310 KV GNotKG eine 0,5 Gebühr.

Hinzu kommt eine Jahresgebühr nach Nr. 12311 KV GDNotKG. Diese beträgt 10,00 EUR für jede angefangene 5.000,00 EUR des Nachlasswertes. Mindestens aber 200,00 EUR. Im Übrigen werden die Verbindlichkeiten bei der Ermittlung der Gebührenhöhe gem. Nr. 12311 Abs. 1 KV GNotKG nicht abgezogen.  

Kostenbeispiel: 

Der wertige Nachlass einer Immobilie beträgt 500.000 EUR. Dann wird wie folgt gerechnet: 

  1. die volle Gebühr (1,0) beträgt nach der Kostentabelle des GNotKG -Tabelle A: 3.901,00 EUR
  2. davon die Hälfte (0,5) = 3.901 EUR mal 0,5 = 1.950,50 EUR
  3. Hinzu kommt die Jahresgebühr. Also: 500.000 EUR geteilt durch 5.000 EUR mal 10,00 EUR = 1.000 EUR
  4. Die Gerichtskosten betragen somit: 
  5.  1.950,50 EUR + 1.000,00 EUR = 2.950,59 EUR
 
Bei dürftigem Nachlass gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten der Gerichtskasse, wenn keine ausreichende Masse vorhanden, der Nachlass überschuldet ist und/oder der/die Erbe/in das Erbe ausschlägt.     

Die Kosten des  Nachlasspflegers

Dem Nachlasspfleger ist gem. § 1987 BGB eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit zu zahlen. Die Höhe der Vergütung wird bei wertigem Nachlass nicht pauschal bestimmt. Vielmehr kommt es auf den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der Nachlasspflegschaft an. Ferner auf die Qualifikation des Nachlasspflegers/der Nachlasspflegerin.

Die Vergütung kann daher in drei Formen erfolgen: 

  1. Prozentualer Anteil am Nachlasswert. Hierbei ist ein Pauschalbetrag von 4 % des Nachlasses üblich.
  2. Zahlung eines Stundensatzhonorars. Ein Stundensatz liegt zwischen 90 EUR bis 130,00 EUR, je nach Schwierigkeitsgrad. (vgl. hz. OLG Dresden, Beschluss vom 15.5.2015 zu AZ 17 W 242/15)
  3. Bei dürftigem Nachlass wird der/die Nachlasspfleger/in von der Staatskasse bezahlt. Ein geprüfter Nachlasspfleger mit Hochschulabschluss erhält z.B. einen Stundenlohn von 33,50 EUR gem. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 VBVG , Vergütungstabelle C  

wenn die Erben bekannt sind

Grafik: vidstockgraphics

Soweit die Erben bekannt sind und diese das Erbe annehmen möchten, können Sie bei uns einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheines stellen. Wir leiten diesen ggf. mit einem Nachlassverzeichnis an das Nachlassgericht weiter. 

  • Das Nachlassgericht prüft, wer der oder die Erben sind – das geschieht auf Grundlage von:

    • Testament oder Erbvertrag (falls vorhanden),

    • gesetzlicher Erbfolge (wenn kein Testament existiert),

    • Angaben im Erbscheinantrag.

  • Anhörung / eidesstattliche Versicherung
    In der Regel werden Sie  aufgefordert, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Darin bestätigen Sie, dass Ihre Angaben zur Erbfolge korrekt und vollständig sind.

  • Evtl. weitere Ermittlungen
    Falls die Erbfolge unklar ist oder Zweifel bestehen (z. B. mehrere potenzielle Erben), kann das Gericht weitere Unterlagen oder Auskünfte anfordern. Auch andere Beteiligte können gehört werden.

  • Ausstellung des Erbscheins
    Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, stellt das Nachlassgericht den Erbschein aus.

Antragsbearbeitungen

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Grundgedanke

Der BS-RE- Bürgerservice Kreis Recklinghausen – Sozialberatung & Prüfdienst fungiert als Anlaufstelle, der darauf abzielt, den Kontakt zwischen Bürger und Verwaltung zu erleichtern, Behördengänge zu vermeiden und bei Problemen vermittelnd tätig zu werden. Als Schnittstelle bieten wir einen besonderen Service an, um die Zufriedenheit der Bürger und Bürgerinnen im Umgang mit staatlichen Institutionen zu steigern und die Verwaltung zu entlasten. Das heißt, das Sie sich im Prinzip von der Antragstellung, über die Verfahrensabwicklung bis hin zur Widerspruchsbearbeitung um nichts zu kümmern brauchen.

Beachten Sie aber bitte, das wir diesen Service nicht für alle anbieten können. Daher prüfen wir vorab, ob Sie ihre Angelegenheiten nicht auch selbst regeln können. 

welche Antragsarten wir bearbeiten

Im Rahmen einer Bevollmächtigung übernehmen wir die Bearbeitung folgender Antragsarten: 

  1. ALG 1- Anträge nebst sämtlichem Schriftverkehr 
  2. Bürgergeldanträge gem. SGB II sowie Bescheidprüfung 
  3. Wohngeldanträge und Anträge auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung 
  4. Anträge auf Grundsicherung im Alter einschßl. Bescheidprüfung
  5. Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung (GdB)
  6. Anträge nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer (hier: Einbürgerungsanträge und Berechtigungsprüfung zum Führen der Berufsbezeichnung) 
  7. Anträge auf Einrichtung einer rechtlichen Betreuung
  8. Anträge auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft sowie Anträge auf Erteilung eines Erbscheins 
  9. Antrag auf Feststellung eines Pflegegeldanspruchs für pflegende Angehörige   
  10. Anträge auf Unterhaltsvorschuss einschlßl.  Bescheidprüfung 
  11. wirtschaftliche Schuldner-und Insolvenzberatung.

Neben der Antragsbearbeitung wickeln wir für Sie den gesamten Schriftverkehr ab und prüfen die Behördenentscheidung. 

Soweit der Rechtsweg notwendig werden sollte, lassen wir das Problemen durch eine von uns beauftragte Kanzlei vor dem Sozialgericht klären.  

                              Für Bedürftige ist der Service kostenfrei.  

Was ein Bevollmächtigter ist und welche Aufgaben dieser wahrnimmt, erläutern wir Ihnen im nebenstehenden kurzen Erklärvideo >>>>  

Anschrift:  Verwaltung RE II Karlstr. 57 – 45661 Recklinghausen

bundbea3@t-online.de

Tel.: 0160- 25 14 302

Büorzeiten:  Mo – Do : 10.00 h bis 17.00 h; Fr: 10.00 h bis 13.00 h

bitte Termin vereinbaren !

 

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