Bürgerservicehilfe – Kreis Recklinghausen
Sozialberatung & Prüfdienst gUG (BS-RE)

Veränderungen im Erbschaftsrecht

admin
Antworten
0
Teilnehmer
1

Die geschützten Quoten (Pflichtteile) wurden reduziert
Seit 2023 reduziert sich der Pflichtteil (geschützte Quote) der Kinder auf die Hälfte ihres Erbteils. Die Kinder haben in Konkurrenz mit der Ehefrau somit seit 2023 Anspruch auf mindestens einen Viertel der Erbschaft (1/2=50% von 1/2=50% ergibt 1/4=25%, somit gleichviel wie die Ehefrau). Generell gilt somit seit 2023: Sowohl die Erbteile der Kinder als auch der Erbteil des überlebenden Ehegatten sind immer im Umfang der Hälfte als Pflichtteil (Mindestquote) geschützt. Das Erbrecht erweitert seit 2023 die Verfügungsmöglichkeiten. Erblasserinnen und Erblasser können über einen grösseren Anteil ihres Nachlasses frei bestimmen.

Konkretes Beispiel: Ehefrau und Kinder teilen sich die Erbschaft je hälftig (die Erbteile der überlebenden Ehefrau und der Kinder betragen also je 1/2=50%). Als Pflichtteil der Ehefrau ist die Hälfte (50%)ihres Erbteils geschützt. Die überlebende Ehefrau hat somit Anspruch auf mindestens einen Viertel der gesamten Erbschaft (1/2=50% von 1/2=50% ergibt 1/4=25% der Erbschaft), wenn sie zusammen mit den Kindern erbt. Generell gilt: Der Erbteil des überlebenden Ehegatten ist immer im Umfang der Hälfte als Pflichtteil (Mindestquote) geschützt. Daran änderte sich mit der Revision nichts. Als Pflichtteil der Kinder waren vor der Revision drei Viertel (75%) ihres Erbteils geschützt. Die Kinder hatten somit Anspruch auf mindestens drei Achtel der gesamten Erbschaft (3/4=75% von 1/2=50% ergibt 3/8=37.5% der Erbschaft), wenn sie zusammen mit der Ehefrau erbten.

Höhere Erbschafts-und Schenkungssteuern
Auf Immobilienerben kommen im Jahr 2023 höhere Erbschafts- und Schenkungssteuern von 30 bis 40 Prozent zu. Wer Pech hat und durch neue Bewertungsregeln in eine höhere Steuerstufe rutscht, für den kann sich die Erbschafts- oder Schenkungssteuer im Extremfall vervielfachen.

Die Anhebung der Erbschafts- und Schenkungsteuer verbirgt sich in einer Änderung der Anlage 25 zum Bewertungsgesetz durch das Jahressteuergesetzes 2022. Hier geht es um die sogenannten Wertzahlen: Eigentlich sollen Ein- und Zweifamilienhäuser nach dem Vergleichswert-verfahren bewertet werden. Dabei werden andere Verkaufsfälle zugrunde gelegt. Das Problem: Da vergleichbare Verkaufsfälle häufig nicht vorliegen, werden auch Ein- und Zweifamilienhäuser oft im Sachwertverfahren bewertet. Dabei werden der Wert des Bodens und fiktive Herstellungskosten für das Gebäude ermittelt. Um diesen Wert dem Marktniveau anzupassen, wird die Summe dieser Werte mit einem Sachwertfaktor multipliziert, den die Gutachterausschüsse zur Verfügung stellen sollen. Für die Fälle, in denen derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, hat die Finanzverwaltung in der Anlage 25 zu § 191 des Bewertungsgesetzes Faktoren festgelegt, die Wertzahlen heißen. Diese Wertzahlen sind durch das Jahressteuergesetz 2023 für Häuser in guter Lage im Ergebnis von bisher 1,0 auf 1,3 oder sogar 1,4 angehoben worden. Trotz des sogenannten typisierten Verfahrens kann der Immobilienbesitzer gegenüber dem Finanzamt Einspruch erheben, wenn er der Meinung ist, dass der tatsächliche Marktwert seines Hauses niedriger ist. In diesem Fall muss er ein Gutachten vorlegen, das dies beweist.

Erbantritt: Ausschlagen einer Erbschaft muss rechtzeitig erfolgen
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen, nur bei dauerhaftem Aufenthalt, auch bei Tod des Erblassers, im Ausland 6 Monate. Fristbeginn ist der Tag, an dem man Kenntnis vom Tod des Erblassers oder dem Anfall der Erbschaft erlangt. Bei testamentarischer Erbfolge beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Testaments durch das Nachlassgericht. Eine wirksame Ausschlagung bewirkt, dass sich die Vermögensmasse des Erblassers nicht mit jener des zunächst berufenen Erben vereint.

Besteht Ungewissheit über vorhandene Verbindlichkeiten, kann zur Herbeiführung der Absonderung des Nachlasses vom eigenem Vermögen auch eine Nachlassverwaltung mit Anordnung der Nachlasspflegschaft sinnvoll sein. Wird im Rahmen der Nachlassverwaltung eine Überschuldung des Nachlasses festgestellt, schließt sich ein Nachlassinsolvenzverfahren an. Wegen der häufig fehlenden Informationen über den Umfang des Nachlasses, welcher für oder gegen eine Erbausschlagung oder einen Antrag auf Nachlassverwaltung sprechen können, sollte rechtzeitig vor Fristablauf ein Anwalt für Erbrecht aufgesucht werden. Bei Überschuldung des Nachlasses muss sofort ein Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 1980 Abs. 1 BGB) beim Amtsgericht Dresden gestellt werden. Hierdurch wird der Erbe nachträglich von der zunächst eingetretenen Haftung für Nachlassverbindlichkeiten befreit, muss aber auch den gesamten Aktivnachlass an einen vom Gericht bestellten Verwalter herausgeben.

Genehmigung oder Versagung eines Grundstücksverkaufs liegt im Ermessen des Nachlassgerichts
Die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung für ein Grundstücksgeschäft des Nachlasspflegers ist eine Ermessensentscheidung des Nachlassgerichts. Maßgebendes Kriterium ist dabei das Interesse aller Erben, wie es sich im Entscheidungszeitpunkt darstellt. Ist der Nachlasspfleger – wie hier – mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses betraut, so gehört es insbesondere zu seinen Pflichten, den Nachlass zu erhalten und zu verwalten

sowie die Vermögensinteressen der künftig festzustellenden Erben wahrzunehmen. Welche Maßnahmen insoweit zweckmäßig sind, entscheidet der Nachlasspfleger nach pflichtgemäßem Ermessen.

Sind besondere sachliche Gründe, die einen Verkauf der Immobilie rechtfertigen könnten, nicht gegeben, ist es ermessensfehlerfrei, die Genehmigung zu versagen. Daran ändert es nichts, dass es nach der insoweit nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Nachlasspflegers möglicherweise zweckmäßiger wäre, die Immobilie zu dem in dem zur Genehmigung stehenden Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis zu veräußern.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2023, 3 W 17/23, BeckRS 2023, 8950

 

Grunderwerbsteuer bei Erbschaften und Schenkungen
Praxisfälle, Gestaltungsmöglichkeiten und Aktuelles
Fragen der Immobilienbesteuerung sind von erheblicher praktischer Relevanz – Immobilien stellen seit jeher eine beliebte Anlageform dar, sowohl als selbstgenutztes Familienheim, als auch als Kapitalanlage mit dynamischen Renditechancen oder als Sachanlage zum Schutz vor Inflation. Große Teile mittlerer bis großer Nachlassvermögen bestehen in Deutschland aus (selbstgenutztem) Immobilienvermögen. Im Rahmen der Nachlassplanung befassen sich Nachfolgefragen jedoch schwerpunktmäßig mit erbschaft- bzw. schenkung- und ertragsteuerlichen Komponenten. Grunderwerbsteuerrechtliche Fragestellungen drängen sich – zumeist mit Blick auf die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG zu Recht – in den planerischen Erwägungen nicht unmittelbar auf. Dennoch lohnt es, sich mit den üblichen Praxisfragen der Grunderwerbsteuer im Bereich der Nachfolgeplanung auseinanderzusetzen. Der Umstand, dass in der klassischen Asset-Allocation vermögender Privatpersonen nicht selten auch ein oder gar mehrere Grundstücke vorzufinden sind, macht die Grunderwerbsteuer zu einem allgegenwärtigen Thema der Nachfolgeplanung.

Erblasser hinterlässt massiv Schulden – Was wird aus dem Pflichtteilsanspruch?
Diese Frage stellt sich nicht nur für die Erben, die als Rechtsnachfolger des Erblassers grundsätzlich für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten und damit auch für die Schulden des Erblassers haften, sondern im Speziellen auch für Pflichtteilsberechtigte, die vom Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag explizit von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Für diesen Pflichtteilsberechtigten muss geklärt werden, ob er in Anbetracht der wackeligen Finanzverhältnisse des Erblassers überhaupt noch Aussichten auf seinen Pflichtteil nach den §§ 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat. Der Berechnung des Pflichtteils wird nach § 2311 BGB der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Wenn aber kein positiver Nachlass vorhanden ist, dann ist logischerweise auch der Pflichtteil in aller Regel nicht werthaltig. Soweit der Pflichtteilsberechtigte in solchen Fällen nicht einen Anspruch nach § 2329 BGB gegen Personen geltend machen kann, die zu Lebzeiten des Erblassers von diesem beschenkt worden sind, so kann er das Buch „Pflichtteil“ für sich grundsätzlich schließen.

Erben, denen diese Erkenntnis nach Annahme der Erbschaft dämmert, beantragen regelmäßig nach § 1980 BGB die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, um der persönlichen Haftung zu entgehen. Ist im Nachlass noch genügend Vermögen vorhanden, um zumindest die Kosten eines Insolvenzverfahrens abzudecken, so wird in solchen Fällen vom Insolvenzgericht ein Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet. Ziel eines solchen Insolvenzverfahrens ist die geregelte Abwicklung und Befriedigung von gegen den Nachlass gerichteten Forderungen. Pflichtteilsberechtigte sind grundsätzlich nicht daran gehindert, ihre Forderung gegen den Nachlass im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Allzu viele Hoffnungen sollten sich Pflichtteilsberechtigte aber in diesen Fällen nicht machen. Werden nämlich grundsätzlich alle Insolvenz-gläubiger in einem Nachlassinsolvenzverfahren gleich behandelt, so gilt dies nicht für Nachlassverbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten. Ebenso wie Vermächtnisforderungen werden Pflichtteilsforderungen im Nachlassinsolvenzverfahren nämlich nur nachrangig erfüllt, § 327 InsO (Insolvenzordnung). Zuerst werden demnach alle anderen Verbindlichkeiten des Nachlasses im Insolvenzverfahren berichtigt, bevor der Pflichtteilsberechtigte an die Reihe kommt.

 

Summary
Veränderungen im Erbschaftsrecht
Article Name
Veränderungen im Erbschaftsrecht
Description
Nachlasspflegschaften
Author
Publisher Name
Behördenservice Hamburg
Publisher Logo

Anschrift:  Verwaltung RE II Karlstr. 57 – 45661 Recklinghausen

bundbea3@t-online.de

Tel.: 0160- 25 14 302

Büorzeiten:  Mo – Do : 10.00 h bis 17.00 h; Fr: 10.00 h bis 13.00 h

bitte Termin vereinbaren !

 

„© 2025 Bürgerservicehilfe Recklinghausen gUG – Offizielle Website: www.bürgerhilfe-recklinghausen.de“