Bürgerservicehilfe – Kreis Recklinghausen
Sozialberatung & Prüfdienst gUG (BS-RE)

Wohngeld-Plus-Gesetz: Extra-Freibetrag

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Wer einen Anspruch auf Sozialleistungen wie beispielsweise Grundsicherung oder Wohngeld hat und mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht hat, erhält einen zusätzlichen Freibetrag bei diesen Leistungen. Das führt dazu, dass bei den Anspruchsberechtigten monatlich weniger Einkommen auf die Sozialleistungen angerechnet wird und sich die tatsächlichen Sozialleistungen erhöhen. Auch kann dadurch erstmalig ein Leistungsanspruch entstehen.

Bei der Einkommensanrechnung werden auf die Sozialleistungen wie beispielsweise Grundsicherung oder Wohngeld 100 Euro von der monatlichen Bruttorente nicht angerechnet. Dazu kommen noch 30 Prozent der über dem Freibetrag liegenden Rente. Maximal werden jedoch 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung nicht angerechnet. Der Freibetrag kann damit im Jahr 2024 maximal 281,50 Euro monatlich betragen.

Beispiel: Ein Rentner hat mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht und seine monatliche Bruttorente beträgt 800 Euro – davon sind 100 Euro anrechnungsfrei. Von den verbleibenden 700 Euro werden weitere 30 Prozent nicht angerechnet. Das sind 210 Euro. Es ergibt sich also ein nicht anzurechnendes Einkommen in Höhe von 310 Euro. Mit diesem Betrag werden jedoch 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung (563,00 Euro : 50=281,50 Euro) überschritten. Der Freibetrag für die Grundsicherung oder das Wohngeld ist daher auf 281,50 Euro zu begrenzen. Das bedeutet: Von der Rente in Höhe von 800 Euro werden nur 518,50 Euro (= 800 Euro abzüglich 281,50 Euro) auf die Sozialleistung wie die Grundsicherung oder das Wohngeld angerechnet.

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