Bürgerservicehilfe – Kreis Recklinghausen
Sozialberatung & Prüfdienst gUG (BS-RE)

Betriebs-und Heizkostennachzahlungen

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Für SGB II und SGB XII- Leistungsbezieher besteht in der Regel ein Anspruch auf Übernahme von Betriebs-und Heizkostennachzahlungen auch aus dem Vorjahr. Denn die Kosten der Unterkunft (KdU) sind gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 35 Abs. 1 Satz SGB XII in tatsächlicher Höhe durch das Jobcenter oder das Sozialamt zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten in Zeiten entstanden sind, in denen keine Leistungen gem. SGB II oder SGB XII bezogen wurden. Betriebskostennachzahlungen sind auch dann zu übernehmen, wenn die laufenden Kosten der Unterkunft wegen einem fehlenden Umzugserfordernis gem. § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II gedeckelt wurden. ( Bundessozialgericht- Urteil vom 23.08.2012 zu Aktenzeichen B 4 AS 32/12 R)

Auch Kinderzuschlagsberechtigte und Wohngeldempfänger können einmalige SGB II-Leistungen erhalten. (gem. § 6 a Abs. 7 SAtz 3 Bundeskindergeldgesetz und BMI-Durchführungserlass vom 04.08.2020 zu AZ SW II 4- 72307/2#29). Das heißt, das die einmalige Übernahme von Betriebskostennachzahlungen nicht zur Unwirksamkeit des Wohngeldbescheids oder des Kinderzuschlags führt. Auch Personen, die nicht im laufenden SGB II oder SGB XII-Bezug stehen, können anspruchsberechtigt sein, wenn sie durch die Nachforderung nur für diesen einen Monat hilfebedürftig werden. Bei dieser temporären Hilfebedürftigkeit wird das Vermögen nicht geprüft. Die Hilfsbedürftigkeit ist aber nachzuweisen.

Quelle: www.energie-hilfe.orgund Harald Thome-Newsletter vom 04.01.2026

 

 

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